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Start Südmährer Satzung
Satzung
Auszug aus der Satzung des Südmährerbundes

§ 1 Begriff

(1) Der Südmährerbund ist der Zusammenschluß der Deutschen aus Südmähren. insbesondere aus den ehemaligen Kreisen Znaim und Nikolsburg, dem Zlabingser Ländchen und dem Kreis Neubistritz (Südböhmen).

(2) Der Südmährerbund schließt diese Volksgruppe unbeschadet der konfessionellen, weltanschaulichen und parteipolitischen Einstellung des Einzelnen in einer Organisation zusammen. Der Südmährerbund versteht als Teil der in der Sudetendeutschen Landsmannschaft zusammengeschlossenen Volksgruppe.

§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Südmährerbund führt als Verein den Namen “Südmährerbund e. V.”

Der Sitz des Vereins ist Geislingen/Steige (Baden-Württemberg). Er ist in das Vereinsregister eingetragen

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck

(1) Der Südmährerbund verfolgt ausschließlich   und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des § 52 der Abgabeordnung. Diese Zwecke sind:

      a) An einer gerechten Völkerordnung und Volksgruppenordnung Europas mitzuwirken und den Rechtsanspruch auf die Heimat, deren Wiedergewinnung und das damit verbundene Selbstbestimmungsrecht der Volksgruppe auf friedlichem Wege durchzusetzen,

      b) den Zusammenhalt und das kulturelle Leben der Volksgruppe zu fördern,

      c) die Überlieferung (Kulturgut, Sitten. Brauchtum, Mundart usw.) und das geschichtliche Bewußtsein der Volksgruppe zu bewahren und zu beleben, gegebenenfalls auch durch Einrichtung und Unterhaltung einer Heimatstube, eines Archivs, von Sammlungen u. ä.

      d) die Patenschaft mit der Stadt Geislingen sowie Patenschaften und Partnerschaften mit anderen Gemeinden zu pflegen. 

(2) Der Erfüllung des Satzungszwecks dienen insbesondere Veranstaltungen zur Pflege der in Absatz 1 genannten Ziele, vor allem das jährliche Bundestreffen der Südmährer in Geislingen/Steige.

§ 4 Volkszugehörigkeit

(1) Deutscher aus den Heimatkreisen im Sinne des § 1 Absatz 1 ist ein Deutscher, der dort geboren ist oder dort Heimatrecht hatte.

(2) Ebenso gilt als Deutscher jede Person deutscher Abstammung aus den genannten Gebieten sowie deren Ehegatte.

 § 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Bundes kann jede Person i.S. des § 4 werden. Mitglied kann auch werden, wer die Voraussetzung des § 4 nicht erfüllt, aber Ziel und Zweck des Bundes unterstützen möchte.